Nachrichten aus der Mitarbeitervertretung
Informationen aus der Mitarbeitervertretung - Februar 2024
von Ev. Kirchenkreis Prignitz
Liebe Kolleg*innen,
nachdem die GEW, gemeinsam mit der GKD und der ver.di, die Entgelttabellen zum 31.12.2023 gekündigt hatte, wurden am 31.01.2024 die Tarifverhandlungen aufgenommen
und in der vergangenen Woche fortgesetzt.
Am 22.02.2024 konnte zwischen den Vertreter*innen der Gewerkschaften und der Arbeitgeber eine erste Teileinigung erzielt werden. Die Teileinigung steht formal noch unter dem Vorbehalt des Beschlusses der Kirchenleitung und der Gremien der beteiligten Gewerkschaften.
Inflationsausgleichszahlungen
1. Mitarbeiter*innen, die am 22.02.2024 in einem Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des TV-EKBO standen, erhalten im April 2024 eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung von 2.040 Euro bei Vollbeschäftigung, wenn sie in der Zeit vom 1.10.2023 bis zum 21.02.2024 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt (oder konkret genannte Entgeltersatzleistungen) hatten. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig, maßgeblich sind die Verhältnisse am 22.02.2024. Wenn das Arbeitsverhältnis am
22.02.2024 geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
2. Mitarbeiter*innen, die unter den Geltungsbereich des TV-EKBO fallen, erhalten in den Monaten Mai 2024 bis Dezember 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen
(Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat. Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt (oder konkret genannte Entgeltersatzleistungen) bestanden hat. Die Monatszahlungen betragen jeweils 120 Euro bei Vollbeschäftigung; sie werden bei Teilzeit anteilig gezahlt.
3. Dem Entgelt sind folgende Leistungen gleichgestellt: die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers wegen Krankheit; der Anspruch auf einen tariflichen Krankengeldzuschuss, auch wenn er wegen der Höhe des Krankengeldes usw. nicht gezahlt wird; das sogenannte Kinderkrankengeld gemäß § 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen; eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz; Pflegeunterstützungsgeld; Kurzarbeitergeld; Mutterschutzlohn für Zeiten von Beschäftigungsverboten; Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen; Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Die Tarifverhandlungen werden am 01.03.2024 fortgesetzt. Ziel der Gewerkschaften ist hier weiterhin die umfassende Übertragung der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder auf
die Mitarbeiter*innen der EKBO, s. https://www.gew.de/mehr/fragen-und-antworten .
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